Datei:DEU Mitwitz COA.svg

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Bschreiwung

Wappen
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Deutsch: Wappen von Mitwitz
English: Coat of Arms of Mitwitz
Blasonierung
InfoField
Deutsch: Geteilt und oben gespalten; oben vorne in Gold ein linksgewendeter, mit einer silbernen Schräglinksleiste überdeckter, rot bewehrter schwarzer Löwe; hinten in Gold der schwarz gekleidete Rumpf eines bärtigen Mannes mit schwarzer Zipfelmütze, an deren Spitze ein sechsstrahliger roter Stern hängt; unten in Schwarz auf goldenem Boden nebeneinander vier goldene Laubbäume.
Referenzen
InfoField
Referenzen
InfoField
Haus der Bayerischen Geschichte
Tingierung
InfoField
argentorgulessable
Daatum
Deutsch: seit 24.09.1974
Provenienz
Deutsch: Die Gemeinde von Mitwitz besteht seit 1977 aus den ehemals selbstständigen Gemeinden Burgstall, Hofsteinach, Horb a.d. Steinach, Kaltenbrunn, Leutendorf, Mitzwitz, Neundorf, Schwärzdorf und Steinach. Der Gemeinderat beschloss, das untergegangene Wappen von Mitwitz aus dem Jahr 1955 unverändert anzunehmen. Bei einer Umfrage 1889 hatte die Gemeinde Mitwitz angegeben, kein Wappen zu besitzen. Später tauchte ein Gerichtssiegel mit der Jahreszahl 1587 auf und mit dem Wappen der Freiherren von Würtzburg. Das Familienwappen in Gold der Rumpf eines langbärtigen Mannes in schwarzer Kleidung, mit einer schwarzen Zipfelmütze, an dessen Spitze ein roter Stern sitzt wurde deshalb 1955 in das Gemeindewappen aufgenommen. Hieronymus von Würtzburg erwarb 1575 das Untere Mitwitzer Schloss sowie die Gerichts- und Vogteiherrschaft und das Patronatsrecht. Wenig später war die gesamte Herrschaft Mitzwitz im Besitz der Herren von Würtzburg. Der Löwe ist das Wappentier des Hochstifts Bamberg und weist auf die bischöfliche Landeshoheit hin. Die Bäume stellen die Lage in waldreicher Umgebung dar und die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung für die Bevölkerung. Die Farben Gold und Schwarz beziehen sich auf das Hochstiftswappen und erinnern ebenfalls an die Landeshoheit des Bistums Bamberg.
Künstler
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Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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