Datei:DEU Rauhenebrach COA.svg

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Bschreiwung

Wappen
InfoField
Deutsch: Wappen von Rauhenebrach
English: Coat of Arms of Rauhenebrach
Blasonierung
InfoField
Deutsch: Gespalten von Silber und Schwarz, belegt mit einem gesenkten, von Rot und Silber gespaltenen Wellenbalken, vorne überdeckt von einem senkrechten schwarzen Krönel (= Steinhauerwerkzeug), hinten von einer senkrechten goldenen Holzschaufel.
Referenzen
InfoField
Haus der Bayerischen Geschichte
Tingierung
InfoField
argentgulesorsable
Daatum
Deutsch: seit 7. Aprü 1982
Provenienz
Deutsch: Die Gemeinde Rauhenebrach besteht seit 1978 aus den ehemals selbstständigen Gemeinden Falsbrunn, Fürnbach, Geusfeld, Karbach, Koppenwind, Obersteinbach, Prölsdorf, Theinheim, Untersteinbach und Wustviel und führt seitdem den Namen Rauhenebrach, der sich von dem gleichnamigen Fluss ableitet, an dessen Oberlauf die meisten Orte der Gemeinde liegen. Die Rauhe Ebrach, die das Gemeindegebiet von West nach Ost durchfließt, wird durch den Wellenbalken dargestellt. Der Krönel ist ein altes Steinhauerwerkzeug und weist auf die vielen Steinbrüche im Gemeindegebiet hin, in denen weißer und grüner Sandstein gebrochen wurde. Die zehn Spitzen seiner Stifte stehen für die zehn Orte der Gemeinde. Die Holzschaufel erinnert an die lange Zeit betriebene Herstellung von Holzschaufeln aus den großen Buchenbeständen im Gemeindegebiet. Die Farben Silber und Rot sowie Gold und Schwarz sind die Farben des Hochstifts Würzburg und des Klosters Ebrach. Sie erinnern an die beiden einstigen Herrschaftsinhaber im Gemeindegebiet.
Künstler
InfoField
Original:
Günter Lipp, Ebern
Vektor:
Quejn [1]
Aundre Versióner
SVG‑Erstellung
InfoField
 
Des Woppm is vo Gliwi mit Inkscape erstoid worn.
 
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Lizenz

Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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